Norm: StPO §307
Rechtssatz: Nach § 307 StPO ist nur die Unterlassung der Verlesung der Anklageschrift mit Nichtigkeit bedroht. Hingegen bezieht sich die Nichtigkeitsdrohung nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde. Entscheidungstexte 13 Os 164/85 Entscheidungstext OGH 20.03.1986 13 Os 164/85 ... mehr lesen...
Norm: StPO §241StPO §307
Rechtssatz: § 307 StPO enthält bezüglich der im Gesetz vorgesehenen Abwesenheit der Sachverständigen bei der Verlesung der Anklageschrift dispositives Recht (§ 241 StPO). Entscheidungstexte 10 Os 168/83 Entscheidungstext OGH 16.12.1983 10 Os 168/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...