RS OGH 1986/3/20 13Os164/85

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Veröffentlicht am 20.03.1986
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Norm

StPO §307

Rechtssatz

Nach § 307 StPO ist nur die Unterlassung der Verlesung der Anklageschrift mit Nichtigkeit bedroht. Hingegen bezieht sich die Nichtigkeitsdrohung nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100345

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0130OS00164_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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