Norm
StPO §307Rechtssatz
Nach § 307 StPO ist nur die Unterlassung der Verlesung der Anklageschrift mit Nichtigkeit bedroht. Hingegen bezieht sich die Nichtigkeitsdrohung nicht auch darauf, daß die Anklageschrift in Anwesenheit von beantragten Zeugen verlesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100345Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0130OS00164_8500000_001