Norm: StPO §302 Abs2StPO §331 Abs3
Rechtssatz: Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozeßleitung und Manuduktion (§ 302 Abs 2 StPO) befugt, die Geschwornen erforderlichenfalls auch zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um insbesondere die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären. Entscheidungstexte 14 Os 171/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1... mehr lesen...