Entscheidungen zu § 302 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1988/2/10 14Os171/87

Norm: StPO §302 Abs2StPO §331 Abs3
Rechtssatz: Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozeßleitung und Manuduktion (§ 302 Abs 2 StPO) befugt, die Geschwornen erforderlichenfalls auch zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um insbesondere die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären. Entscheidungstexte 14 Os 171/87 Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.02.1988

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