Norm
StPO §302 Abs2Rechtssatz
Der Vorsitzende ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozeßleitung und Manuduktion (§ 302 Abs 2 StPO) befugt, die Geschwornen erforderlichenfalls auch zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um insbesondere die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100339Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_0140OS00171_8700000_001