Norm: StPO §300 Abs3StPO §304
Rechtssatz: Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (§ 304 StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (§ 300 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte ... mehr lesen...