RS OGH 1991/1/16 11Os141/90

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

StPO §300 Abs3
StPO §304

Rechtssatz

Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (§ 304 StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (§ 300 Abs 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100331

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_0110OS00141_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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