Norm
StPO §300 Abs3Rechtssatz
Die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der Geschwornen ist ausschließlich für die Sitzordnung der Hauptgeschwornen einerseits und jene der Ersatzgeschwornen andrerseits von Bedeutung (§ 304 StPO), nicht aber für die - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung zu verfügende - Beiziehung von Ersatzgeschwornen (§ 300 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100331Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_0110OS00141_9000000_001