Gründe: Rechtliche Beurteilung Der nach Urteilsverkündung über seine Rechtsmittelmöglichkeiten belehrte Angeklagte hat in der Folge nur Berufung angemeldet, zugleich jedoch auch erklärt, die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen (ON 16 des Vr-Aktes). Damit hat er auf die einen Strafvollzug hindernde Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet (Mayerhofer/Rieder2 II/12 ENr. 16 zu § 285 a StPO und ENr. 37 zu § 284 StPO). Die von dem gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestel... mehr lesen...
Norm: StPO §284 Abs3 AStPO §397
Rechtssatz: Der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schlechthin aufschiebende Wirkung zu, ohne zu unterscheiden, in welchem Umfang das Strafurteil mit diesem Rechtsmittel bekämpft wird, daher auch dann, wenn die Rechtsmittelanmeldung auf die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung gemäß § 23 StGB beschränkt bleibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §284 Abs3 AStPO §294 Abs1StPO §397 Abs1
Rechtssatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde steht der Strafvollstreckung immer entgegen. Entscheidungstexte 10 Os 331/62 Entscheidungstext OGH 16.11.1962 10 Os 331/62 Veröff: EvBl 1963/122 S 160 9 Os 99/65 Entscheidungstext OGH 13.07.1965 9 Os 99/65 Beisatz: In der Erklärung eines Angekl... mehr lesen...