Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1941 geborene, zuletzt beschäftigungslose Heinz A schuldig erkannt, das Verbrechen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1, Abs. 2 (2. Fall) StGB dadurch begangen zu haben, daß er im Juli 1981 in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen ihm von Rupert B zum kommissionsweisen Verkauf übergebenen PKW der Marke Porsche (richtig: den an die Stelle dieser Kommissionsware getretenen Verkauf... mehr lesen...