Gründe: Am 26. Februar 2005 wurde über Dschamschid S***** die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien seiner Beschwerde gegen die aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzte Untersuchungshaft „mit der Maßgabe nicht Folge, dass dem Landesgericht für Strafsachen Wien eine Beschlussfassung nach § 190 Abs 1 StPO aufgetragen wird" und teilte mit, dass die Haftfrist am 31. Mai 2005 ende. Mit dem angefochtene... mehr lesen...