Norm: StPO §485 Abs1 Z3StPO §261 Abs2StPO §91 Abs2
Rechtssatz: Allein die innerhalb der 3-monatigen Fallfrist des § 261 Abs 1 StPO getätigte telefonische Anforderung jenes Aktes, in welchem das Unzuständigkeitsurteil erging, ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine wirksame Verfolgungshandlung iSd § 91 Abs 2 StPO. Entscheidungstexte 7 Bs 39/18m Entscheidungstext OLG Linz 04.04.2018 ... mehr lesen...