Norm
StPO §485 Abs1 Z3Rechtssatz
Allein die innerhalb der 3-monatigen Fallfrist des § 261 Abs 1 StPO getätigte telefonische Anforderung jenes Aktes, in welchem das Unzuständigkeitsurteil erging, ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine wirksame Verfolgungshandlung iSd § 91 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000193Im RIS seit
08.08.2018Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018