Gründe: I. Das Kreisgericht Wiener Neustadt erließ im Rahmen einer (im zuvor bezeichneten Verfahren geführten) Voruntersuchung gegen Martin H*** einen Haftbefehl, mit dem es auch die Einlieferung des Beschuldigten in das dortige Gefangenenhaus anordnete (ON 3); dementgegen wurde der Genannte von Beamten des Gendarmeriepostens Wiener Neudorf nach seiner am 7.September 1988 zufolge dieses Haftbefehls vorgenommenen vorläufigen Verwahrung - ersichtlich auf Grund einer internen Dienstv... mehr lesen...