Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin H*** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 zweiter Fall MilStG, AZ 10 E Vr 851/88 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. und 16. September 1988, GZ 26 b Hs 11/88 (vormals 26 b Vr 8672/88), ON 6 und 10 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren zum AZ 10 E (vormals 8 a) Vr 851/88 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt hat das Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtshilfegericht
1.
am 9.September 1988 durch die Beschlußfassung
über die Untersuchungshaft und
2.
durch den Beschluß vom 16.September 1988 über
die dagegen erhobene Beschwerde,
ON 6 und 10 in 26 b Hs 11/88 (vormals 26 b Vr 8672/88), das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 26, 51 und 179 Abs. 2 StPO, des Art 83 Abs. 2 B-VG sowie des § 1 PersFrSchG verletzt.
Text
Gründe:
I. Das Kreisgericht Wiener Neustadt erließ im Rahmen einer (im zuvor bezeichneten Verfahren geführten) Voruntersuchung gegen Martin H*** einen Haftbefehl, mit dem es auch die Einlieferung des Beschuldigten in das dortige Gefangenenhaus anordnete (ON 3); dementgegen wurde der Genannte von Beamten des Gendarmeriepostens Wiener Neudorf nach seiner am 7.September 1988 zufolge dieses Haftbefehls vorgenommenen vorläufigen Verwahrung - ersichtlich auf Grund einer internen Dienstvorschrift (§ 37 Abs. 4 GDI) - am selben Tag in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingeliefert (ON 6; S 3 a).
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete den ihr noch am 7.dM überreichten darauf bezogenen Stellungsbericht, dem die Daten des Haftbefehls und der ihm zugrunde gelegene Tatverdacht zu entnehmen waren, mit den (undatierten) Anträgen auf Verhängung der Verwahrungshaft über H*** gemäß § 175 Abs. 1 Z 2 StPO und auf "Abtretung des Verfahrens" an das Kreisgericht Wiener Neustadt zu 8 a Vr 851/88 unter Überstellung des Beschuldigten dorthin dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu, wo er am folgenden Tag einlangte, versehentlich (vgl S 29) ins Vr-Register eingetragen und darnach jener (Untersuchungs-)Richterin vorgelegt wurde, der gemäß der Geschäftsverteilung die Bearbeitung der in der Gerichtsabteilung 26 b anfallenden Akten zukam (S 1; ONr 2). Aus einem von ihr verfaßten Aktenvermerk vom 8.September 1988, wonach "der zuständige U-Richter" des Kreisgerichtes Wiener Neustadt bekanntgebe, daß gegen H*** "U-Haftantrag ... wg. § 8 MilStG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gestellt" worden sei (S 2), ergibt sich, daß ihr die Zuständigkeit jenes Gerichtes zur Untersuchung klar war.
Nach einem korrespondierenden Vermerk des zitierten Untersuchungsrichters vom 12.September 1988 über dieses Gespräch im Strafakt allerdings, wonach ihm die in Rede stehende Einlieferung in der Woche vorher telefonisch bekanntgegeben worden sei, habe er sie dabei ersucht, "über den Beschuldigten nach Vernehmung die U-Haft gem dem § 180 Abs. 2 Z 1 StPO zu verhängen, was zugesagt" worden sei; abschließend ist (anscheinend als Ergebnis der Besprechung) festgehalten, daß der Beschuldigte nach Wiener Neustadt überstellt werde (S 4). Ein Hinweis auf eine dem beurkundeten Ersuchen vorausgegangene (oder spätere) Beschlußfassung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt über die von der dortigen Staatsanwaltschaft seinerzeit für den Fall der Ergreifung des H*** beantragte Verhängung (oder Nichtverhängung) der Untersuchungshaft ist dem Akt nicht zu entnehmen, sondern nur ein weiterer Vermerk vom 14.dM dahin, daß der Genannte nach einer (auf Grund eines mittlerweile gestellten Strafantrags vom Einzelrichter eingeholten) Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und der dortigen Staatsanwaltschaft enthaftet und dagegen Beschwerde an die Ratskammer erhoben worden sei (S 4).
Die mit der Bearbeitung des Falles befaßte (Untersuchungs-)Richterin des Haftort-Gerichtes hatte nämlich den Beschuldigten nach dessen Vernehmung zur Sache und zum geltend gemachten Haftgrund (ON 5) mit Beschluß vom 9.September 1988 unter Abweisung des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gestellten Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft "gem § 179 Abs. 2 StPO" gegen Gelöbnis nach § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 StPO auf freien Fuß gestellt, weil anzunehmen sei, daß er sich nicht weiter habe verborgen halten wollen (ON 6); daß sie den zuständigen Untersuchungsrichter oder die Staatsanwaltschaft Wien hievon verständigt hätte, ergibt sich auch aus dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführten Akt nicht.
Gegen den relevierten Beschluß hatte die Staatsanwaltschaft Wien mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben, Beschwerde ergriffen und zu deren Begründung die Auffassung vertreten, daß in dem beim Kreisgericht Wiener Neustadt anhängigen Strafverfahren, nachdem der Beschuldigte auf Grund des vom dort zuständigen Richter erlassenen Haftbefehls an das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert worden war, die Zuständigkeit des Haftort-Gerichtes auf die Überstellung des in Verwahrungshaft Angehaltenen an das Untersuchungs-Gericht beschränkt gewesen sei, sodaß sich die hier mit der Sache befaßte Richterin mit der Abweisung des an jenes Gericht adressierten Antrags eine ihr nicht zugestandene Kompetenz angemaßt habe (ON 9); dabei hatte die Beschwerdeführerin nochmals auf ihre seinerzeitigen Anträge (auf Verhängung der Verwahrungshaft über H*** und dessen Überstellung nach Wiener Neustadt) hingewiesen (S 2).
Mit Beschluß vom 16.September 1988 gab die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - nachdem inzwischen die Übertragung des Aktes ins Hs-Register derselben Gerichtsabteilung verfügt worden war (S 3) - der Beschwerde nicht Folge, weil sich aus einer Vorstandsverfügung des Präsidenten dieses Gerichtes (vom 1. Juli 1988, Jv 5221-16a/88, am Aktendeckel innen angeheftet) ergebe, daß eine Überstellung des Beschuldigten erst im Rahmen eines Sammeltransportes am 15.September 1988 erfolgt wäre, sodaß dessen Vernehmung nach Abs. 1 und die Entscheidung über den "U-Haftantrag" der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach Abs. 2 des § 179 StPO durch die Untersuchungsrichterin des Haftort-Gerichtes als Rechtshilfegericht die einzige Möglichkeit zur Wahrung der mit der bezeichneten Verfahrensbestimmung vorgeschriebenen Fristen gewesen und demgemäß die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Unzuständigkeit nicht vorgelegen sei; der von der Beschwerdeführerin in Erinnerung gebrachte Antrag auf Verhängung der Verwahrungshaft über H*** sei im übrigen verfehlt gewesen, weil jene Verwahrung (ohnehin) schon mit der Verhaftung auf Grund des richterlichen Haftbefehls begonnen gehabt habe (ON 10).
Rechtliche Beurteilung
II. Die Beschlußfassung durch die (Untersuchungs-)Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 9.September 1988 und der Beschluß der Ratskammer dieses Gerichtes vom 16.September 1988 standen, wie mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend gerügt wird, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Die nach dem Bericht der Untersuchungsrichterin (§ 113 Abs. 2 StPO) von der Ratskammer klargestellte Begründung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach § 179 Abs. 2 StPO durch erstere zur Entscheidung über den beim Kreisgericht Wiener Neustadt gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über den dort Beschuldigten - zwar nicht, wie die Generalprokuratur vermeint, kraft unmittelbarer Anwendbarkeit jener Kompetenzbestimmung, aber doch jedenfalls - "als Rechtshilfegericht" in Ausübung einer gesetzlichen Entscheidungsmacht des ersuchenden Gerichtes beruht nämlich auf einer grundsätzlichen Verkennung des Wesens der Rechtshilfe (§ 26 StPO).
Diese besteht, wie die Beschwerdeführerin im Verlauf weiterer Überlegungen mit Recht hervorhebt, bloß in der Unterstützung (vgl § 26 StPO aF: "... hilfreiche Hand ... bieten ...") anderer Behörden (hier: des Untersuchungs-Gerichtes) bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen gesetzmäßigen Aufgaben (vgl Foregger-Serini StPO4 § 26 Erl II.), also gewiß auch bei deren Entscheidungstätigkeit, kann jedoch mangels gesetzlicher Ermächtigung hiezu nicht in der Übernahme jener Entscheidungsagenden selbst bestehen; eine einvernehmliche Übertragung strikt zugewiesener gesetzlicher Entscheidungskompetenzen von einem Gericht auf das andere im Weg von Rechtshilfeersuchen ist in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen und führt demnach - worin der Wahrungsbeschwerde beizupflichten ist - zu einer Verletzung der davon Betroffenen in ihrem verfassungsmäßig (Art 83 Abs. 2 B-VG, § 1 PersFrSchG) gewährleisteten Recht, nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen zu werden (vgl Lohsing-Serini4 103).
Daraus folgt zunächst, daß die (Untersuchungs-)Richterin des Haftort-Gerichtes durch die Ausübung der in § 179 StPO - worauf noch zurückzukommen sein wird: ausschließlich - dem Untersuchungs-Gericht eingeräumten Zuständigkeit zur Entscheidung über die Untersuchungshaft als Maßnahme der Rechtshilfe jedenfalls primär und unabhängig vom Inhalt des betreffenden Ersuchens das Gesetz in der Bestimmung des § 26 StPO verletzt hat. (Dazu sei demnach nur noch am Rande vermerkt, daß sie diese Entscheidungsmacht, dem Aktenvermerk des ersuchenden Richters zufolge, auch gar nicht in Entsprechung seines Ersuchens, sondern jenem direkt zuwiderlaufend ausgeübt zu haben scheint und daß sie zudem ihrer Minimalverpflichtung, das ersuchende Gericht von der Erledigung zu verständigen, gleichfalls nicht nachkam.)
Nach dem Gesagten soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, daß schon das in Rede stehende Ersuchen gleichermaßen nicht dem Gesetz entsprach: der zuständige Untersuchungsrichter war darnach zwar befugt, zur Vermeidung einer Verzögerung der mit seinem Haftbefehl angeordneten Einlieferung des Martin H*** in das Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Wiener Neustadt möglichst rasch (§ 193 Abs. 1 StPO) - telefonisch oder allenfalls (mit Unterstützung durch die Sicherheitsbehörde) fernschriftlich - um die zur Entscheidung über die Verhängung oder Nichtverhängung der Untersuchungshaft vorauszusetzende Vernehmung des Beschuldigten (§ 180 Abs. 1 StPO) zu ersuchen, sich ebenso beschleunigt vom Ergebnis dieser Rechtshilfe-Vernehmung unterrichten zu lassen, im Anschluß daran sogleich über die Haft zu entscheiden und schließlich das Rechtshilfegericht mit der Kundmachung des betreffenden Beschlusses sowie mit den darnach darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zu betrauen; keinesfalls aber durfte er die Entscheidung selbst - noch dazu ohne Kenntnis vom Ergebnis de Beschuldigtenvernehmung vorweg in einem bestimmten Sinn - im Weg eines Rechtshilfeersuchens dem Haftort-Gericht übertragen.
2. Durch die solcherart primär gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach § 179 StPO als Maßnahme der Rechtshilfe (§ 26 StPO) wurde im Ergebnis das Gesetz tatsächlich auch in den Bestimmungen der §§ 51 und 179 Abs. 2 StPO sowie in den zuvor relevierten Verfassungsbestimmungen verletzt, weil ihr zufolge ein örtlich unzuständiges Gericht über die Untersuchungshaft entschieden hat. Denn insoweit ist der Auffassung der Generalprokuratur dahin, daß eine originäre Kompetenz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu der gerügten Beschlußfassung aus der Prozeßordnung nicht abgeleitet werden kann, gleichfalls zuzustimmen.
2.1 Nach § 179 Abs. 2 StPO hat über die Verhängung oder Nichtverhängung der Untersuchungshaft "der Untersuchungsrichter" zu entscheiden: das ist nach dem systematischen Zusammenhang der §§ 175 bis 179 StPO unzweifelhaft und angesichts des Wortlautes des § 177 Abs. 1 StPO - nach dem zwischen einem "zur Untersuchung nicht zuständigen Richter" und "dem Untersuchungsrichter" unterschieden wird - auch terminologisch unmißverständlich der zur Untersuchung zuständige Untersuchungsrichter; erst mit der Einlieferung des Tatverdächtigen an das zuständige Gericht beginnen daher auch die in § 179 Abs. 1 StPO normierten Fristen zu laufen
(vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 § 179 Anm 5). Jene Kompetenz kam unstrittig dem Kreisgericht Wiener Neustadt zu, bei dem das Verfahren bereits anhängig war; eine Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach § 52 Abs. 1 StPO kam daher nicht in Betracht.
2.2 Eine ausnahmsweise Zuständigkeit von zur Untersuchung unzuständigen Gerichten zur Entscheidung über die Untersuchungshaft aber ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Auf § 65 StPO, wonach auch die nicht zuständigen Strafgerichte, in deren Bezirken sich Spuren eines Verbrechens oder Vergehens finden, bei Gefahr im Verzug die zur Erhebung des Sachverhalts oder zur Festhaltung eines Beschuldigten dienlichen Handlungen vorzunehmen berechtigt und verpflichtet sind, kann die Annahme einer solcherart punktuellen Kompetenz nicht gestützt werden. Denn zur Festhaltung des Verdächtigen durch ein unzuständiges Gericht dient in solchen Fällen - dann, wenn diese Maßnahme nicht ohnehin schon vom zuständigen Gericht angeordnet (§§ 175, 176 StPO) oder durch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht vorgenommen (§ 177 Abs. 1 zweiter Fall StPO) wurde - die gesondert geregelte Anordnung seiner vorläufigen Verwahrung (§ 177 Abs. 1 erster Fall StPO); eine Befugnis zur Ablehnung einer vom Ankläger beim hiefür zuständigen Gericht beantragten Verfolgungshandlung (hier: der Verhängung der Untersuchungshaft) aber wird einem unzuständigen Gericht durch die in Rede stehende Verfahrensbestimmung überhaupt nicht eingeräumt. (Die von der Generalprokuratur im gegebenen Zusammenhang ziffernmäßig zusätzlich relevierten §§ 66, 89 StPO können hier, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, schon deswegen außer Betracht bleiben, weil die zuerst bezeichnete Vorschrift nur die Wirksamkeit von auch durch § 65 StPO nicht gedeckten Untersuchungshandlungen unzuständiger Gerichte regelt, ohne letztere damit zu deren Vornahme zu ermächtigen, und weil der für Gerichtshöfe erster Instanz allein aktuelle Abs. 1 des § 89 StPO lediglich die Bedeutung des Fehlens entsprechender Anträge des Anklägers betrifft.)
Eine ohne ausdrückliche Grundlage im Gesetz ausschließlich auf die sinngemäße Anwendung der §§ 179, 180 StPO gestützte Annahme einer punktuellen Kompetenz von für die Untersuchung nicht zuständigen Gerichten zur Entscheidung über die Untersuchungshaft aber wäre nach dem zuvor Gesagten als Verstoß gegen Art 83 Abs. 2 B-VG sowie gegen § 1 PersFrSchG verfassungswidrig und demnach - entgegen Bertel (Grundriß2 Rz 470), der sich insoweit gerade mit Bezug auf die Einlieferung von in Vollziehung von Haftbefehlen in Verwahrung Genommenen (bei unzuständigen Gerichten) zu Unrecht auf den (später noch näher zu erörternden) Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 15.Juli 1930, JABl Nr 18, beruft - verfehlt.
2.3 § 193 Abs. 1 StPO schließlich, wonach sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere, ist an die für die jeweils in Betracht kommenden Amtshandlungen zuständigen Behörden adressiert und ändert daher an den betreffenden Kompetenzvorschriften nichts.
3. Aus den dargestellten Erwägungen erhellt sohin vorerst, daß sich die (Untersuchungs-)Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien jedenfalls die dem Kreisgericht Wiener Neustadt als zuständig gewesenem Untersuchungs-Gericht zugestandene Entscheidungsmacht über die Untersuchungshaft in der Tat zu Unrecht arrogiert hat, sodaß die nach §§ 179 Abs. 2, 113 StPO zur Korrektur berufene Ratskammer den in Rede stehenden Beschluß unter diesem Aspekt in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Beschwerde ersatzlos hätte aufheben müssen.
4. Im Zusammenhang damit ist freilich zu vermerken, daß jene hier aktuelle Problematik, die das Haftort-Gericht zur prozessual verfehlten Inanspruchnahme der Entscheidungsbefugnis über die Untersuchungshaft bewog, im bisher Gesagten noch keinen Niederschlag fand. Sie besteht darin, daß anders als in den Fällen der vorläufigen Verwahrung von Tatverdächtigen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch einen unzuständigen Richter aus eigener Macht (§ 177 StPO), in denen der Verwahrte jeweils binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern ist, bei Festnahmen in Vollziehung untersuchungsrichterlicher Haftbefehle (vgl Foregger-Serini aaO § 177 Erl III., Mayerhofer/Rieder aaO § 177 Anm 2, Dearing AnwBl 1981 443) für die Einlieferung der Verhafteten an das zuständige Gericht im Gesetz keine bestimmte Frist vorgesehen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 177 Anm 11), sondern lediglich die allgemeine Beschleunigungsvorschrift des § 193 Abs. 1 StPO unmittelbar wirksam ist; bei deren Handhabung aber kann unter Umständen organisatorischen Schwierigkeiten bezüglich der Überstellung Festgenommener an das zuständige Gericht vergleichsweise eher ein für Verzögerungen maßgebender faktischer Stellenwert beigemessen werden als bei der Wirksamkeit strikter Fristen, sodaß - wie hier - der den Intentionen des Gesetzes zuwiderlaufende Effekt eintreten könnte, daß in Ansehung von Tatverdächtigen, die in Vollziehung von Haftbefehlen in Verwahrung genommen werden, über die Untersuchungshaft erst zu einer Zeit entschieden werden kann, zu der im Fall ihrer (bei Festnahmen aus eigener Macht vorgeschriebenen) Einlieferung binnen 48 Stunden die jeweilige Entscheidungsfrist nach § 179 Abs. 1 StPO längst abgelaufen wäre.
Dieser Besorgnis ist - im Sinn des (zwar nicht zu einer "sofortigen" Einlieferung, wie sie Bertel aaO Rz 470 postuliert, aber doch) zu einer "unverzüglichen" Vorführung verpflichtenden Art 5 Abs. 3 MRK - jedenfalls durch eine sinngemäße Anwendung der (maximalen) 48-Stunden-Frist des § 177 Abs. 2 StPO auch in jenen Fällen Rechnung zu tragen (idS Dearing AnwBl 1982 420), wobei innerhalb der bezeichneten Frist nichtsdestoweniger das Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs. 1 StPO) wirksam bleibt (vgl Art 4 Abs. 2 PersFrSchG 1988: "... ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber ..."; sowie dazu die EBRV 134 d Beil XVII. GP S 6/7; insoweit der Sache nach kaum abweichend Bertel aaO Rz 420); Überstellungen im Weg wöchentlicher Sammeltransporte, auf die in der unter I. erwähnten Vorstandsverfügung Bezug genommen wird, gewährleisten darnach die fristgerechte Erfüllung der in Rede stehenden Einlieferungspflicht gewiß nicht. Ist diese aber tatsächlich aus zwingenden Gründen nicht realisierbar, dann hat das Haftort-Gericht im Sinn des oben (unter 1. aE) Gesagten unverzüglich die zur Ermöglichung einer Entscheidung durch den zuständigen Untersuchungsrichter innerhalb jenes Zeitraums, der ihm bei einer fristgerechten Überstellung des in Verwahrung Genommenen nach dem Gesetz zur Verfügung stehen würde, erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
5. In bezug auf den Teil des angefochtenen Beschlusses schließlich, mit dem die (Untersuchungs-)Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Beschuldigten auf freien Fuß stellte, ist abschließend noch zu prüfen, ob sie dazu nicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Aufhebung seiner (von der Gendarmerie durchgeführten) vorläufigen Verwahrung zuständig gewesen wäre; auch hiezu war sie indessen schon darum nicht befugt, weil die betreffende Festnahme nicht aus eigener Macht (§ 177 Abs. 1 StPO) vollzogen worden war, sondern in Realisierung des vom zuständigen Untersuchungsrichter erlassenen Haftbefehls, sodaß ihr eine Prüfung der Haftvoraussetzungen bereits deswegen nicht zustand (vgl abermals Foregger-Serini aaO § 177 Erl III.).
6. Eine derartige Prüfungskompetenz wäre ihr aber - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen sowie im Hinblick auf die Stellungnahme der Generalprokuratur zu den kontroversiellen Ansichten der Staatsanwaltschaft Wien und der Ratskammer dieses Gerichtshofes darüber, ob sie über Martin H*** antragsgemäß (neuerlich) die Verwahrungshaft hätte verhängen sollen, zweckmäßigerweise klarzustellen ist - als zur Untersuchung nicht zuständig gewesener Richterin des Haftort-Gerichtes auch dann nicht zugekommen, wenn der Beschuldigte von den Gendarmeriebeamten im Sinn des § 177 Abs. 1 (zweiter Fall) StPO aus eigener Macht in Verwahrung genommen worden wäre.
Die in § 177 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht zum einen der Sicherheitsbehörde und zum anderen des zur Untersuchung nicht zuständigen Richters, den in Verwahrung Genommenen unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern, erstreckt sich nämlich nach der klaren Systematik des Gesetzes nur auf die Fälle einer von einem Organwalter der jeweiligen (unzuständigen) Behörde aus eigener Macht vorgenommenen vorläufigen Verwahrung (§ 177 Abs. 1 StPO) und ist demnach nicht bloß bei der Vollziehung einer vom zuständigen Gericht (§§ 175, 176 StPO) angeordneten Maßnahme unaktuell, sondern auch dann, wenn im Verlauf eines bereits anhängigen Verfahrens ein Tatverdächtiger von Organen der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht in Verwahrung genommen und in der Folge, regelmäßig auf Grund interner Dienstvorschriften (vgl hiezu den schon eingangs erwähnten § 37 Abs. 4 GDI), entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes (§ 177 Abs. 2 StPO; ebenso Art 4 Abs. 2 des im Verfassungsrang stehenden, mit 1.Jänner 1991 in Kraft tretenden PersFrSchG 1988) nicht dem zuständigen, sondern einem (örtlich näher gelegenen) unzuständigen Gericht eingeliefert wurde.
Auch diesfalls ist mithin die Entscheidung über eine weitere Aufrechterhaltung der Freiheitsbeschränkung (in Form der Untersuchungshaft) dem zuständigen Gericht vorbehalten (§§ 179, 180 StPO), dem der (gleichgültig, ob von Organen der Sicherheitsbehörden oder vom unzuständigen Gericht) in vorläufige Verwahrung Genommene - unter Bedacht auf die zuvor (unter 4.) erörterte Beschleunigungspflicht - binnen 48 Stunden eingeliefert werden muß.
Folgerichtig ist demnach entgegen der (von der Generalprokuratur im Ergebnis gebilligten) Meinung der Staatsanwaltschaft Wien (ebenso Mayerhofer/Rieder StPO2 § 175 Anm 2) der Ansicht der Ratskammer darin beizupflichten, daß nach einer bereits von Organen der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht vorgenommenen vorläufigen Verwahrung - die nach der Einlieferung des Angehaltenen bis zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn oder bis zu seiner Enthaftung, beides durch das zuständige Gericht, weiterhin wirksam bleibt - für die neuerliche Anordnung einer derartigen Verwahrung durch das (zuständige oder unzuständige) Gericht kein Raum ist. Eine andere Auslegung würde nicht nur der konsequenten Systematik des Gesetzes widersprechen, sondern müßte überdies zu dem evident sachwidrigen Ergebnis führen, daß mit der neuerlichen Anordnung der (ohnehin bereits in Vollzug befindlichen) vorläufigen Verwahrung nach § 177 Abs. 2 StPO auch der abermalige Ablauf einer 48-Stunden-Frist für die Überstellung des Angehaltenen an das zuständige Gericht ausgelöst würde, sodaß eine dem Gesetz widersprechende Einlieferung des betreffenden Tatverdächtigen durch die Sicherheitsbehörde beim unzuständigen Gericht zudem einen verfassungsrechtlich bedenklichen (vgl § 4 PersFrSchG) prozessualen Nachteil für ihn zur Folge hätte (vgl Bertel aaO Rz 424; Dearing AnwBl 1981 513, 515 f., 1982 419 f.).
Im bereits oben (unter 2.2) erwähnten (noch nicht aufgehobenen, bei Foregger-Serini aaO § 179 Erl II. und Bertel aaO Rz 470 zitierten, bei Mayerhofer/Rieder IV2 /Verordnungen und Erlässe/ jedoch nicht mehr abgedruckten) Erlaß JABl 1930 Nr 18 - in dem für die Fälle der Einlieferung eines auf Grund eines Haftbefehls in Verwahrung Genommenen bei einem unzuständigen Gericht von letzterem ausdrücklich nur "ein gewisses Maß selbständigen Eingreifens" bei der Vorbereitung der "Entscheidung des zuständigen Gerichtes" über die Haftfrage verlangt wird - ist allerdings dementgegen die Ansicht vertreten worden, daß bei der Einlieferung eines Tatverdächtigen durch Organe der Sicherheitsbehörden aus eigener Macht während eines bereits anhängigen Verfahrens an ein unzuständiges Gericht letzteres "nach § 65 StPO und in sinngemäßer Anwendung der §§ 179 und 180 StPO" selbst "über das Vorliegen eines Haftgrundes" oder über eine Enthaftung des Eingelieferten zu entscheiden habe. Dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof selbst dann, wenn damit bloß eine Kompetenz des unzuständigen Gerichtes zur Entscheidung über den Fortbestand einer sicherheitsbehördlich eingeleiteten Verwahrungshaft postuliert werden sollte, schon deswegen nicht anzuschließen, weil § 65 StPO dem unzuständigen Gericht insoweit - ebenso wie in Ansehung einer (oben unter 2.2 erörterten) etwaigen Entscheidung über die Untersuchungshaft - jedenfalls eindeutig keine Kompetenz zu einer negativen Entscheidung einräumt. III. Aus den zuvor (unter II.1. bis 3. und 5.) dargelegten Erwägungen war somit der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes - mit der den primären Sitz der gerügten Gesetzesverletzungen (§ 26 StPO) betreffenden Modifikation - wie im Spruch stattzugeben.
Anmerkung
E17644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00059.89.0606.000Dokumentnummer
JJT_19890606_OGH0002_0150OS00059_8900000_000