Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Christine H***** (richtig:) der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Christine H***** (richtig:) der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG (I) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Ab... mehr lesen...
Gründe: Othmar M***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (III) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Othmar M***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Gottfried G***** der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (A.) und der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 FrG (B.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Gottfried G***** der Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (A.) und der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 3... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Eine Verletzung der Bestimmung des § 252 Abs 3 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und kann daher nur nach erfolgloser Antragstellung in der Hauptverhandlung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. Entscheidungstexte 16 Os 21/90 Entscheidungstext OGH 21.09.1990 16 Os 21/90 ... mehr lesen...