Norm: StPO §245 Abs1StPO §252 Abs21
Rechtssatz: Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl). Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd § 252 Abs 2 StPO, die verlesen werden müssen, sofern... mehr lesen...