Norm
StPO §245 Abs1Rechtssatz
Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd § 252 Abs 2 StPO, die verlesen werden müssen, sofern sie für die Sache von Bedeutung sind, kein Verlesungsverbot entgegensteht und nicht Ankläger und Angeklagter auf die Verlesung verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132342Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019