Gründe: Harald S***, Rudolf und Herbert M*** sowie Wolfgang S*** wurden des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB. (I bis III), Harald S*** und Rudolf M*** weiters des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. (V), letzterer auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB. (IV und VI) schuldig erkannt. Darnach haben Harald S***, Herbert und Rudolf M*** sowohl im November (I), als auch im Dezember 1982 (II), Rudolf M*** überdies im Februar 1983 ... mehr lesen...
Norm: StPO §205StPO §248 Abs2
Rechtssatz: Das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung eine Konfrontation des nach Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO zeugenschaftlich vernommenen Tatopfers (eines Sittlichkeitsdelikts) mit dem Angeklagten ablehnen, wenn es eine Gegenüberstellung zur Aufklärung der Sache nicht für notwendig hält (und sowohl den Angeklagten als auch der Zeugin die jeweils anders... mehr lesen...