RS OGH 1986/1/16 13Os192/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1986
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Norm

StPO §205
StPO §248 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung eine Konfrontation des nach Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO zeugenschaftlich vernommenen Tatopfers (eines Sittlichkeitsdelikts) mit dem Angeklagten ablehnen, wenn es eine Gegenüberstellung zur Aufklärung der Sache nicht für notwendig hält (und sowohl den Angeklagten als auch der Zeugin die jeweils anderslautenden Aussagen bekannt waren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097635

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0130OS00192_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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