Norm: StPO §170 Z7StPO §247 Abs3StPO §281 Z3
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO ist nicht gegeben, wenn die Beeidigung des Zeugen im Sinne des § 247 Abs 3 StPO vorerst ausgesetzt wurde und der Gerichtshof nach dessen Vernehmung die Beeidigung deshalb unterläßt, weil er die Voraussetzungen des § 170 Z 7 StPO für gegeben ansieht. Entscheidungstexte 12 Os 215/63 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §247 Abs3StPO §453 Abs2
Rechtssatz: Entsprechend der Vorschrift des § 247 Abs 3 StPO kann auch im Falle des § 453 Abs 2 StPO die Beeidigung unterbleiben, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind. Entscheidungstexte 5 Os 1193/53 Entscheidungstext OGH 30.10.1953 5 Os 1193/53 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §247 Abs3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Beeidigung von Zeugen in der Hauptverhandlung kann nur dann unterbleiben, wenn auf sie zumindest seitens des Angeklagten ausdrücklich verzichtet wurde. Entscheidungstexte 1 Os 668/49 Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Os 668/49 Veröff: SSt XXI/50 12 Os 215/63 Entscheidungstex... mehr lesen...