Norm
StPO §247 Abs3Rechtssatz
Die Beeidigung von Zeugen in der Hauptverhandlung kann nur dann unterbleiben, wenn auf sie zumindest seitens des Angeklagten ausdrücklich verzichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0098184Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OS00668_4900000_001