Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas F***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Juli 2010 in Salzburg versucht, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person, nämlich der am 11. April 2003 geborenen Sabine S*****, an sich vornehmen zu lassen, indem er, nachdem er sie vom Erdgeschoss in den Keller eines Wohnhauses getragen hatte, sich die Hose s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Mitangeklagten Peter O***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Karl L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Mit dem an... mehr lesen...
Norm: StPO §228 Abs3StPO §229StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion. Entscheidungstexte 13 Os 93/99 Entscheidungstext OGH 15.09.1999 13 Os 93/... mehr lesen...