RS OGH 1999/9/15 13Os93/99 (13Os94/99), 15Os45/04, 13Os149/10a, 13Os41/20h

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

StPO §228 Abs3
StPO §229
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112528

Im RIS seit

15.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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