Norm: StPO §209a
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht. Entscheidungstexte 14 Os 108/20v Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 108/20v European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...