RS OGH 2020/11/3 14Os108/20v

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Norm

StPO §209a

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133340

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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