Norm: StPO §199StPO §201 Abs4: StPO §207StPO §209 Abs2
Rechtssatz: Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß § 87 Abs... mehr lesen...