Norm: StPO §1 Abs2StPO §193 Abs2StPO §195 Abs3StPO §195 Abs1StPO §205
Rechtssatz: Während der Beginn eines Strafverfahrens keines (förmlichen) Einleitungsaktes durch die Staatsanwaltschaft bedarf, vielmehr wie die prozessuale Stellung einer Person materiell zu prüfen ist, benötigt nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissvers... mehr lesen...