RS OGH 2020/7/21 14Os29/20a, 14Os54/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2020
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Norm

StPO §1 Abs2
StPO §193 Abs2
StPO §195 Abs3
StPO §195 Abs1
StPO §205

Rechtssatz

Während der Beginn eines Strafverfahrens keines (förmlichen) Einleitungsaktes durch die Staatsanwaltschaft bedarf, vielmehr wie die prozessuale Stellung einer Person materiell zu prüfen ist, benötigt nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringenden Willenserklärung (Anordnung) der Staatsanwaltschaft oder eine auf Fortführung, Wiederaufnahme oder Erneuerung gerichtete Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133234

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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