Norm
StPO idF 1960 §190 Abs2Rechtssatz
Bei den Zweimonatfristen und Sechsmonatfristen des § 193 Abs 2 StPO (idF StRÄG 1971) handelt es sich ebenso wie bei der Zweimonatfrist des § 190 Abs 2 StPO alte Fassung um "imperative" Fristen, deren Verletzung unter der Sanktion des § 6 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit und auch unter jener des § 333 StG stehen kann, und nicht um bloß "instruktionelle" Fristen, deren Nichteinhaltung höchstens im Aufsichtsweg dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098256Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00124_7200000_004