Norm: StPO §183 Abs1StPO §188 Abs2StVG §16
Rechtssatz: Gemäß dem § 183 Abs 1 StPO sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in der StPO etwas besonderes bestimmt ist. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Sicherheitsmaßnahme fällt - soferne sie einen Strafgefangenen betrifft - nach... mehr lesen...
Norm: StPO §114 Abs1StPO §188 Abs2StVG §17 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs 4 StVG Beschwerde an OLG gegen einen gemäß § 188 Abs 2 StPO von der Ratskammer nach § 16 Abs 2 Z 5 StVG gefaßten Beschluß zulässig. Entscheidungstexte 11 Os 153/76 Entscheidungstext OGH 20.10.1976 11 Os 153/76 Veröff: EvBl 1977/146 S 305 = SSt 47/59 = RZ 1977/7 S 18 ... mehr lesen...