Norm
StPO §183 Abs1Rechtssatz
Gemäß dem § 183 Abs 1 StPO sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in der StPO etwas besonderes bestimmt ist. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Sicherheitsmaßnahme fällt - soferne sie einen Strafgefangenen betrifft - nach dem § 16 Abs 2 Z 5 StVG in die Kompetenz des Vollzugsgerichtes und steht bei diesem gemäß dem § 16 Abs 1 StVG einem Einzelrichter zu. Für die Untersuchungshaft trifft der § 188 Abs 2 StPO nur so weit eine Sonderregelung, als - insofern vom § 16 Abs 1 StVG abweichend - für Entscheidungen nach dem § 16 Abs 2 Z 5 StVG innerhalb des Vollzugsgerichtes gemäß dem § 183 Abs 1 StPO, § 16 Abs 1 StVG der in der Strafsache tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Untersuchungshaft vollzogen wird, die funktionelle Zuständigkeit der Ratskammer, statt jener des Einzelrichters normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087497Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0110OS00153_7600000_001