Rechtssatz: Gibt der Beschwerdeführer wiederholt gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten zu erkennen, der Aufforderung der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle nicht nachzukommen und bringt damit zum Ausdruck, daß die Fortführung der Amtshandlung nicht zielführend und ist dem erhebenden Gendarmeriebeamten sowohl das Fahrzeug als auch die Identität des Lenkers, somit des Beschwerdeführers, bekannt, ist die in der Folge ausgesprochene Festnahme (vorläufige Verwahrung) und nachfolgende Anhaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird zunächst an den Beschwerdeführer die Aufforderung ausgesprochen, auf den Gendarmerieposten mitzukommen, was auch geschah, und wird danach die Festnahme ausgesprochen, ohne daß ein richterlicher Haftbefehl vorliegt und auch kein Versuch der Beschaffung eines solchen unternommen wurde, konnte der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort nicht mehr frei verfügen, zumal er damit rechnen mußte, daß die einschreitenden Organe physischen Zwang angewendet hätten, wenn er der Au... mehr lesen...