Begründung: I. In seinem Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer geltend, daß er durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seinen verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person gemäß dem Personenfreiheitsschutzgesetz und Schutz vor erniedrigender Behandlung gemäß Art 3 EMRK verletzt wurde. Der Beschwerdeführer sei am 21.7.1994, nach 00.15 Uhr, auf dem inneren H-Gürtel... mehr lesen...