I. Antrag Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG begehrt der Antragsteller "170 Abs1 StPO in seiner Gesamtheit […]", in eventu "170 Abs1 Z2 StPO […]", "222 Abs2 StPO in seiner Gesamtheit […]", in eventu "222 Abs2 zweiter Satz StPO […]", sowie "8 StAG […]" und "§35 StAG in seiner Gesamtheit […]" als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslage 1. §170 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I 19/2004, und §222 StPO, idF BGBl I 71/2014, lauten (die angefochtenen Bestimmungen ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess14/01 Verwaltungsorganisation
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litdStPO §170 Abs1, §222 Abs2StaatsanwaltschaftsG §8, §35VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO sowie des StaatsanwaltschaftsG mangels Präjudizialität sowie mangels Vorbringen von Bedenken gegen die angewendete
Norm:
Rechtssatz: Dem Parteiantrag liegt ein Verfa... mehr lesen...
I. Antrag Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG begehrt der Antragsteller "170 Abs1 StPO in seiner Gesamtheit […]", in eventu "170 Abs1 Z2 stopp […]", "8 StAG […]" und "§35 StAG in seiner Gesamtheit […]", als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslage 1. §170 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 19/2004 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): "2. Abschnitt Festnahme Zulässigkeit §170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung eine... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess14/01 Verwaltungsorganisation
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litdStPO §170 Abs1StaatsanwaltschaftsG §8, §35VfGG §7 Abs2, §62
Leitsatz: Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §170 Abs1 StPO mangels Darlegung konkreter Bedenken; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §8 und §35 StaatsanwaltschaftsG mangels Präjudizialität
Rechtssatz: Zu den §8 und §35 StAG: Dem Parteiant... mehr lesen...