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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO sowie des StaatsanwaltschaftsG mangels Präjudizialität sowie mangels Vorbringen von Bedenken gegen die angewendete NormRechtssatz
Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer Festnahmeanordnung und den Widerruf einer Fahndungsausschreibung zur Festnahme zugrunde. Das Landesgericht Leoben hat die angefochtenen §§8 und 35 StAG und §222 Abs2 StPO für seine Entscheidung nicht angewendet. Mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen erweist sich daher der Antrag, soweit er die §§8 und 35 StAG sowie §222 Abs2 StPO betrifft, als unzulässig.
Der Antragsteller macht mit seinem Vorbringen hinsichtlich §170 Abs1 StPO nur Vollzugsmängel geltend. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG. Der Antrag ist daher, soweit er sich auf §170 Abs1 StPO bezieht, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G258.2021Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022