Norm: StPO §149a Abs1 Z2StPO §149i
Rechtssatz: Die durch eine Rufdatenrückerfassung gemäß § 149a Abs 1 Z 2 StPO gewonnenen konkreten Daten müssen allein oder in Verbindung mit bereits vorhandenen oder noch erzielbaren weiteren Ermittlungsergebnissen einer genaueren Aufklärung der Tathandlung oder der Ausforschung der Täter dienen. Die solcherart gewonnenen Rufdaten können für sich allein auch automationsunterstützt analysiert und mit schon vorh... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...