RS OGH 2002/10/1 11Os64/02 (11Os65/02, 11Os66/02, 11Os67/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2002
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Norm

StPO §149a Abs1 Z2
StPO §149i

Rechtssatz

Die durch eine Rufdatenrückerfassung gemäß § 149a Abs 1 Z 2 StPO gewonnenen konkreten Daten müssen allein oder in Verbindung mit bereits vorhandenen oder noch erzielbaren weiteren Ermittlungsergebnissen einer genaueren Aufklärung der Tathandlung oder der Ausforschung der Täter dienen. Die solcherart gewonnenen Rufdaten können für sich allein auch automationsunterstützt analysiert und mit schon vorhandenen Ermittlungsergebnissen (wie hier mit den Rufdaten des am Tatort aufgefundenen Handys, die angesichts ihres beschränkten Umfangs kein Datensatz iSd § 149i Abs 1 StPO sind) abgeglichen werden, ohne dass damit ein Anwendungsfall der §§ 149i ff StPO vorläge.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 64/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116957

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0110OS00064_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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