Norm: StPO §149aStPO §149cStPO §149dStPO §149h Abs2StPO §149h Abs3StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: § 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu... mehr lesen...