RS OGH 2004/5/25 14Os47/04, 11Os133/05a, 15Os20/06i, 14Os40/07z, 14Os101/16h, 14Os52/17d, 15Os11/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

StPO §149a
StPO §149c
StPO §149d
StPO §149h Abs2
StPO §149h Abs3
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

§ 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Ziel dieser strengen Reglementierung ist es, eine Gefährdung oder gar Umgehung des (gegenüber inländischen Behörden garantierten) Grundrechtsschutzes im sensiblen Bereich der Privatsphäre zu verhindern, um dem Wesen und dem rechtsstaatlichen Wert einer Verfahrensordnung gerecht zu werden. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 47/04
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 47/04
  • 11 Os 133/05a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 133/05a
    nur: § 149h Abs 2 StPO stellt auf eine Überwachung nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO ab, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten. (T1)
  • 15 Os 20/06i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
    Auch; Beisatz: Hier: § 149c StPO. (T2)
    Beisatz: Die ohne Veranlassung eines inländischen Gerichtes entfalteten Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden vermögen keine Nichtigkeit nach §149c Abs3 StPO zu begründen, stellt doch diese Bestimmung nur auf Überwachungsergebnisse iSd §149a Abs1 Z2 StPO, mithin nur auf solche Grundrechtseingriffe ab, die (von einem österreichischen Gericht) nach dem V.Abschnitt des XII.Hauptstücks der StPO angeordnet wurden. (T3)
  • 14 Os 40/07z
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 14 Os 40/07z
    Auch; nur: § 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. (T4)
    Beisatz: Eine von Betreibern eines Asylantenheims (aus Sicherheitsgründen) vorgenommene Überwachung fällt nicht unter die Regelungen der §§ 149d ff StPO. (T5)
  • 14 Os 101/16h
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 101/16h
    Vgl; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen Belehrungsvorschriften bei Vernehmungen durch amerikanische Sicherheitsbehörden. (T6)
  • 14 Os 52/17d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 52/17d
    Vgl; Beisatz: Hier: Von einer Privatperson angefertigte Protokolle. (T7)
  • 15 Os 11/22i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 15 Os 11/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119110

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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