Norm: StPO §149d Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei einer optischen Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens in zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten kommt der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Bei wiederholten (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstählen in Garderoben (hier: eines öffentlichen Bades) steht - fallbezogen - der Einsatz der Videofalle in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte unbete... mehr lesen...