Norm
StPO §149d Abs2 Z2Rechtssatz
Bei einer optischen Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens in zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten kommt der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Bei wiederholten (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstählen in Garderoben (hier: eines öffentlichen Bades) steht - fallbezogen - der Einsatz der Videofalle in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2006:RL0000063Dokumentnummer
JJR_20060310_OLG0459_0090BS00060_06X0000_001