RS OGH 2006/3/10 9BS60/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2006
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Norm

StPO §149d Abs2 Z2

Rechtssatz

Bei einer optischen Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens in zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten kommt der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Bei wiederholten (gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstählen in Garderoben (hier: eines öffentlichen Bades) steht - fallbezogen - der Einsatz der Videofalle in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2006:RL0000063

Dokumentnummer

JJR_20060310_OLG0459_0090BS00060_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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