Norm: StPO §149 aStPO §149bStPO §149c
Rechtssatz: Nur die Überwachung, Aufnahme und Aufzeichnung der - (auch ihrer Zahl nach) von vornherein nicht bekannten - Telefongespräche unter Mitwirkung der zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichteten Fernmeldebehörde fällt unter die Regelung der §§ 149 a ff StPO, nicht aber das Gestatten des Mithörens eines bestimmten einzelnen Gesprächs unter Zustimmung eines Gesprächsteilnehmers. ... mehr lesen...
Norm: GRBG §1StPO §149 ff
Rechtssatz: Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 149 a ff StPO ist nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens. Entscheidungstexte 11 Os 132/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 11 Os 132/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060977 Dokumen... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...