Begründung: Vorweg wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) hatte vor der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Richtlinien- und Aufsichtsbeschwerde vom 11.11.1996 eingebracht. Das Landesgendarmeriekommando für Niederöstereich hatte in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 13.1.1997 dem Vertreter des Bf mitgeteilt, daß keine Verletzungen der Richtlinienverordnung verifiziert werden konnten. Eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs... mehr lesen...