Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Anton R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude, teils durch Aufbrechen von Behältnissen, teils mit... mehr lesen...