Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Juli 2000, GZ 13 Vr 229/00-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Anton R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude, teils durch Aufbrechen von Behältnissen, teils mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
a) zwischen 17. und 18. September 1999 Berechtigten der Reisebüro ***** KG durch Einsteigen in die Büroräumlichkeiten nach Aufzwängen eines Fensters durch Aufbrechen von Metallhandkassetten zumindest 4.000 S Bargeld und einen Schlüsselbund;
b) zwischen 19. und 20. September 1999 Mag. Rainer G***** nach Einsteigen in dessen Tierarzt-Praxis nach Aufzwängen eines Fensters und durch Aufbrechen eines Sparschweins 6.000 S Bargeld;
c) zwischen 22. und 23. September 1999
1. Dr. Günther B***** durch Einsteigen in die Büroräumlichkeiten der Steirischen Gesellschaft ***** nach Aufzwängen eines Fensters und das Aufbrechen mehrerer Schreibtischtüren eine leere Geldkassette, einen Schlüsselbund und ein Schecketui unbekannten Werts;
2. Dr. Günther S***** durch Einsteigen in die Büro- und Werkstättenräume der Dr. G. *****-KG und durch Aufbrechen von zwei Handkassen 3.450 S Bargeld und ein rotes Führerschein-Lederetui;
d) zwischen 23. und 24. September 1999 durch Einsteigen in den Imbiss-Stand "E***** Imbiss" nach dem Aufzwängen eines Fensters
1. dem Imbiss-Stand-Inhaber Bruno L***** 300 S Bargeld und 40 Packungen Zigaretten im Wert von 820 S,
2. Berechtigten der Firma C***** GesmbH durch Aufbrechen eines Geldspielautomaten 6.150 S Bargeld; sowie
e) am 1. Oktober 1999 Berechtigten der J.*****. KG durch Einsteigen in das Ziegelwerk nach Einwerfen eines Fensters mit einem Ziegelstein einen unbekannten Bargeldbetrag, wobei die Tatvollendung scheiterte.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5 und 5a StPO - rechtzeitig (Mayerhofer StPO4 § 79 E 55) - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 2) zuwider machen allfällige Verstöße gegen die Vorschriften über die Hausdurchsuchung den Vorerhebungsakt nicht nichtig (Mayerhofer StPO4 § 142 E 9). Darüber hinaus ist die Beiziehung von Gerichtszeugen für Hausdurchsuchungen, die die Polizei gemäß § 141 Abs 2 StPO aus eigener Macht vornimmt, nicht vorgesehen (Mayerhofer aaO E 6 f). Die sichergestellten Gegenstände aber wurden aufgelistet (S 43, 82) und zudem fotografisch dokumentiert (S 87 ff).
Der Antrag auf Untersuchung der sichergestellten Gegenstände auf Körperspuren des Angeklagten (S 321 iVm ON 22) verfiel zu Recht der Abweisung (Z 4), weil sich auch für den Fall, dass derartige Spuren nicht festgestellt werden könnten, die Beweislage nicht maßgeblich zum Vorteil des Beschwerdeführers verändern würde. Ist doch einerseits mangels Sicherung der Gegenstände gegen weitere Spurenauftragung (vgl Fotos S 87 ff) mit Verwischungen und Übertragungen weiterer Spuren zu rechnen und gehörte andererseits zum Einbruchswerkzeug des Angeklagten etwa auch ein Paar OP-Handschuhe (S 87), mit denen er ersichtlich bezweckte, ihm zurechenbare Spuren zu vermeiden. Insoweit aber gemutmaßt wird, dass durch eine derartige Untersuchung Fingerabdrücke von amtsbekannten Straftätern hervortreten könnten, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.Der Antrag auf Untersuchung der sichergestellten Gegenstände auf Körperspuren des Angeklagten (S 321 in Verbindung mit ON 22) verfiel zu Recht der Abweisung (Z 4), weil sich auch für den Fall, dass derartige Spuren nicht festgestellt werden könnten, die Beweislage nicht maßgeblich zum Vorteil des Beschwerdeführers verändern würde. Ist doch einerseits mangels Sicherung der Gegenstände gegen weitere Spurenauftragung vergleiche Fotos S 87 ff) mit Verwischungen und Übertragungen weiterer Spuren zu rechnen und gehörte andererseits zum Einbruchswerkzeug des Angeklagten etwa auch ein Paar OP-Handschuhe (S 87), mit denen er ersichtlich bezweckte, ihm zurechenbare Spuren zu vermeiden. Insoweit aber gemutmaßt wird, dass durch eine derartige Untersuchung Fingerabdrücke von amtsbekannten Straftätern hervortreten könnten, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Die undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge vermag weder formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Z 5) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).
Dass nach der Verhaftung des Angeklagten neuerlich ein Einbruch in die Räumlichkeiten der Walter G***** KG verübt wurde, kann ihn nicht entlasten, handelt es sich doch beim Aufzwängen eines zudem nur notdürftig reparierten Fensters um einen durchaus gängigen und daher nicht aussagekräftigen modus operandi.
Die Bezeichnung des untersuchten Werkzeugs als Spitzmeissel (US 10) statt als Stemmeisen betrifft keine entscheidende Tatsache. Relevant ist vielmehr, dass die Vergleichsproben von diesem Gerät materialmäßig ident mit vier Tatortspuren sind (S 185).
Dass der Angeklagte den Inhalt des schwarzen Rucksacks kannte, wurde - unter Würdigung seiner widersprüchlichen Verantwortung - vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei dargestellt (US 11).
Wenn der Angeklagte keine gesicherte Zuordnung von Spuren hinsichtlich des Einbruchsversuchs in die J.***** KG behauptet, übersieht er, dass er von Erich H***** eindeutig als Täter identifiziert wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Textnummer
E59768European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00125..1107.000Im RIS seit
07.12.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010