Norm: StPO §135StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Beweiskraft einer Urkunde kann - neben deren äußeren Erscheinungsbild und sonstigen relevanten Umständen - auch die Person des Ausstellers und dessen Geisteszustand im Zeitpunkt der Urkundenverfassung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Entscheidungstexte 9 Os 117/82 Entscheidungstext OGH 21.12.... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...