Norm
StPO §135Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Beweiskraft einer Urkunde kann - neben deren äußeren Erscheinungsbild und sonstigen relevanten Umständen - auch die Person des Ausstellers und dessen Geisteszustand im Zeitpunkt der Urkundenverfassung von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097344Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0090OS00117_8200000_001