Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 5.September 1939 geborene Hausfrau Elisabeth Stephanie D*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Bruckneudorf in den Jahren 1980 bis 1986 in einer Vielzahl von Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vortäuschen ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, größtenteils unter Angabe geringfügi... mehr lesen...