Norm: StPO §132StPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Auch gerichtsmedizinische Gutachten über die Ergebnisse einer Blutgruppenuntersuchung unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung und sind widerlegbar. Entscheidungstexte 3 Os 311/50 Entscheidungstext OGH 22.02.1951 3 Os 311/50 Veröff: JBl 1951 H17,416 11 Os 34/77 Entscheidungstext... mehr lesen...