Norm: GebAG 1965 §36 Z5StPO §127 Abs4StPO §129 Abs3
Rechtssatz: Die im § 36 Z 5 GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung. Entscheidungstexte 10 Os 6/73 Entscheid... mehr lesen...