Norm
GebAG 1965 §36 Z5Rechtssatz
Die im § 36 Z 5 GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059250Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00006_7300000_001